Jacques Baud, von der EU im Namen der Bekämpfung von Falschinformationen zensiert
In einer am 5. Juni 2026 ausgestrahlten Kontrafunk-Sendung analysierten vier Diskussionsteilnehmer – Professor Michael Geistlinger (Salzburg), Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann (Zürich), Professor Darius Schindler (Karlsruhe) und der Schweizer Politiker Claudio Zanetti – den Fall Jacques Baud unter rechtlichen, institutionellen und politischen Gesichtspunkten. Ihre Erkenntnisse weisen in dieselbe Richtung: Die von der Europäischen Union verhängten Sanktionen stellen einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit dar.
Sanktionen ohne Vergehen
Jacques Baud ist ein ehemaliger Oberst im Schweizer Generalstab und ein renommierter Strategieanalyst. Er war für Schweizer Nachrichtendienste, verschiedene Bundesbehörden sowie für Organisationen der EU und der UNO tätig. Seit mehreren Jahren veröffentlicht er Analysen zum Ukraine-Konflikt, die von der vorherrschenden westlichen Darstellung abweichen – insbesondere in seinem Buch Operation Z (Max Milo, 2022) und bei verschiedenen öffentlichen Auftritten, darunter eine Rede in Winterthur im Mai 2023.
Am 15. Dezember 2025 setzte ihn die Europäische Union auf eine Sanktionsliste mit der Begründung, er fungiere als Sprecher für pro-russische Propaganda. Konkret bedeutet dies: ein vollständiges Einfrieren seiner Vermögenswerte, ein Reiseverbot in EU-Mitgliedstaaten und ein Verbot für jeden, ihm wirtschaftliche Mittel zur Verfügung zu stellen – einschließlich eines Gehalts oder einer Rente.
„Anfangs war sein Konto sogar komplett eingefroren“, erklärt Rechtsanwalt Valentin Landmann, der Baud vertritt. „Er konnte sich nicht einmal ein Sandwich kaufen. Er konnte nichts abheben. Er hatte keinen Zugriff auf seine Rente.“
Was diesen Fall aus Landmanns Sicht besonders schwerwiegend macht, ist das völlige Fehlen einer strafrechtlichen Grundlage: „Sie behaupten nicht einmal, dass er etwas Falsches sagt. Die Frage ist lediglich, ob Jacques Baud gegen den Mainstream der EU verstößt. Und wenn ja, werden Sanktionen gegen ihn verhängt.“ Nach Landmanns Ansicht kann eine Person nur für Äußerungen sanktioniert werden, die unter das Strafrecht fallen. Doch Baud hat keine Straftat begangen – ‚absolut nichts, null‘.“
Eine Minderheitsposition, die rechtlich vertretbar ist
Um zu verstehen, warum Jacques Baud sanktioniert wurde, müssen wir zunächst darlegen, was er sagt und worauf er sich dabei stützt.
Bauds These: 2014, nicht 2022
Bauds Ausgangspunkt ist chronologischer Natur. Im Gegensatz zur vorherrschenden Darstellung, die den Beginn des Krieges auf Februar 2022 datiert, führt er ihn auf das Jahr 2014 und die Maidan-Revolution zurück. Seiner Ansicht nach geht alles, was folgte, darauf zurück: die Absetzung von Präsident Janukowitsch unter Umständen, die er als Verfassungsbruch bezeichnet, die Erklärung des Interimspräsidenten Turtschynow zu einer Anti-Terror-Operation gegen die Bevölkerung der Ostukraine und schließlich acht Jahre Bombardements im Donbass. Laut Statistiken des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, die er zitiert, wurden in diesem Zeitraum etwa 10.000 Zivilisten getötet; die Mehrheit dieser Todesfälle wird Angriffen der ukrainischen Regierungstruppen zugeschrieben. Im März 2021 stellte Selenskyjs Dekret, das die militärische Rückeroberung der Krim und des Donbass anordnete, gefolgt von einer Intensivierung der Bombardements, seiner Ansicht nach den direkten Auslöser für die russische Intervention im Februar 2022 dar.
Die vorgebrachten rechtlichen Argumente
Baud stützt seine These auf drei unterschiedliche rechtliche Argumente.
Das erste ist das Prinzip der Schutzverantwortung (R2P), das 2005 von den Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Dieses Prinzip besagt, dass ein Staat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, eine Bevölkerung zu schützen, die massiver Gewalt ausgesetzt ist, wenn die eigene Regierung dies versäumt. R2P selbst basiert auf einer dreistufigen Logik: Erstens ist die betreffende Regierung für den Schutz ihrer eigenen Bevölkerung verantwortlich – was Kiew versäumt hat, indem es seine eigenen russischsprachigen Bürger im Donbass bombardierte; zweitens müssen Drittstaaten politische Unterstützung zur Lösung des Konflikts leisten – eine Rolle, die Frankreich und Deutschland ablehnten, indem sie die Minsker Vereinbarungen nicht durchsetzten; schließlich darf ein Nachbarstaat eingreifen, wenn die ersten beiden Schritte gescheitert sind – was Russland im Februar 2022 tat. Genau auf diesen Mechanismus beruft sich Baud, um die russische Intervention als völkerrechtlich legitim zu charakterisieren.
Das zweite Argument betrifft den rechtlichen Status der Volksrepubliken Donezk und Luhansk. Baud analysiert sie als eigenständige politische Einheiten, die sich 2014 abgespalten, eigene Verfassungen verabschiedet und ihre Unabhängigkeit erklärt haben – in einer Situation, die seiner Ansicht nach mit dem Präzedenzfall Kosovo vergleichbar ist, der von vielen westlichen Staaten anerkannt wurde, obwohl eine Resolution des Sicherheitsrats die serbische Souveränität bekräftigte.
Das dritte Argument betrifft die Unaufrichtigkeit der westlichen Vertragsparteien der Minsker Vereinbarungen. Baud betont, dass diese Vereinbarungen – die eine politische Lösung des Konflikts zum Ziel hatten – bewusst sabotiert wurden. Angela Merkels Äußerungen, in denen sie öffentlich einräumte, dass diese Verhandlungen lediglich ein Mittel waren, um Zeit für die militärische Aufrüstung der Ukraine zu gewinnen, stellen seiner Ansicht nach einen entscheidenden Faktor dar: Sie belegen, dass der diplomatische Weg wissentlich versperrt wurde, wodurch Russland kaum noch Alternativen zur Intervention blieben.
Was Geistlinger sagt
Professor Michael Geistlinger, Spezialist für Völkerrecht an der Universität Salzburg, schließt sich Bauds Argumentation nicht uneingeschränkt an – widerlegt sie aber auch nicht.
Was die R2P betrifft, steht er dem kritisch gegenüber: Dieser Grundsatz kann eine militärische Intervention nur mit einem Mandat des UN-Sicherheitsrats rechtfertigen, das Russland nicht erhalten hat. In diesem konkreten Punkt hält Bauds Argumentation vor dem positiven Recht nicht stand.
Andererseits räumt Geistlinger mehrere wichtige Punkte ein. Der Zeitraum von 2014 bis 2022 muss in der Tat als nicht-internationaler bewaffneter Konflikt eingestuft werden – als Bürgerkrieg im Sinne des humanitären Völkerrechts. Die Anwendung von Gewalt gegen die Volksrepubliken Donezk und Luhansk, die er völkerrechtlich als De-facto-Regime analysiert, stellt seiner Ansicht nach einen Verstoß gegen das Gewaltanwendungsverbot der UN-Charta dar – einen Verstoß, den der Sicherheitsrat hätte verurteilen müssen. In diesem Zusammenhang zitiert er Bruno Simmers Kommentar zur UN-Charta. Schließlich räumt er ein, dass der Präzedenzfall Kosovo die Position derjenigen schwächt, die den ukrainischen abtrünnigen Gebieten jeglichen Status absprechen.
Seine Schlussfolgerung ist eindeutig: „Was ich Ihnen hier dargelegt habe, würde von meinen Kollegen in Deutschland in der Luft zerrissen werden. Aber ich habe gründliche Recherchen durchgeführt und mich dabei der Objektivität verschrieben. Jacques Bauds Analyse mag als Minderheitsmeinung angesehen werden, ist aber keineswegs völlig falsch.“
Diese Feststellung reicht aus, um die eigentliche Frage aufzuwerfen: Wenn Bauds Argumente zwar widerlegt, aber nicht entkräftet werden können, wenn sie auf bestehenden Texten und tatsächlichen Präzedenzfällen beruhen, dann sanktioniert die EU keine Desinformation. Sie sanktioniert vielmehr eine wissenschaftliche Position, mit der sie nicht einverstanden ist. Das sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Ein Sanktionsregime, das gegen die Grundrechte verstößt
Professor Darius Schindler (Karlsruhe) stützt sich auf ein von Mitgliedern des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebenes Gutachten, um die Rechtsgrundlage der Sanktionen zu analysieren. Seine Schlussfolgerungen sind vernichtend.
Das Regime stützt sich auf zwei Rechtsakte des Rates der EU vom 8. Oktober 2024, die sich gegen Personen richten, denen vorgeworfen wird, im Auftrag der russischen Regierung „Informationen zu manipulieren“. Im Rahmen dieser Regelung wurden 47 Personen sanktioniert, darunter deutsche Journalisten (Alina Lipp, Thomas Röper, Hussein Dogu) und Jacques Baud.
Dem Sachverständigengutachten zufolge verstößt diese Regelung gegen mehrere in der EU-Charta verankerte Grundrechte:
Meinungsfreiheit (Artikel 11): Das Regime unterscheidet nicht klar zwischen Desinformation und Minderheitsmeinungen und weist auch keinen Zusammenhang mit russischen Destabilisierungsaktivitäten nach. Ohne dieses doppelte Kriterium der Klarheit ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig.
Das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung (Artikel 41): Weder der Beschluss des Rates noch die Verordnung sehen eine Anhörung der betroffenen Personen vor, bevor sie in die Liste aufgenommen werden. Das Recht auf vorherige Verteidigung wurde nicht gewahrt.
Berufsfreiheit (Artikel 15 und 16): Die Verordnung verbietet die Zahlung eines Gehalts an jede auf der Liste aufgeführte Person. Das Bundeswirtschaftsministerium hat bestätigt, dass es einer Zeitung nicht gestattet ist, einen sanktionierten Journalisten zu bezahlen. Dem Bericht zufolge stellt dies einen Verstoß gegen den Kern dieser Grundrechte dar – und nicht nur eine Einschränkung.
Der Bericht wirft zudem die Frage der Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht auf. Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte knüpft jede Einschränkung der Meinungsfreiheit an drei Voraussetzungen: eine hinreichend genaue Rechtsgrundlage, ein legitimes Ziel und die Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft. Begriffe wie „Manipulation von Informationen“ oder „Einmischung“ sind in den Texten jedoch nicht definiert, was dem Rat unbegrenzte Ermessensfreiheit einräumt – entgegen dem Grundsatz nullum crimen sine lege scripta et stricta („kein Verbrechen ohne ein geschriebenes und strenges Gesetz“).
Schindler weist schließlich auf einen grundlegenden Unterschied zu den Anti-Terror-Sanktionen hin, aus denen dieses Regime historisch hervorgegangen ist: Im Falle des Terrorismus diente das Einfrieren von Vermögenswerten dazu, dessen Finanzierung zu unterbinden – einem Netzwerk das Geld zu entziehen, das es für seinen Betrieb benötigt. Auf einen Analysten oder Journalisten angewendet, verliert es jegliche präventive Logik. Man hindert jemanden nicht am Schreiben, indem man sein Bankkonto einfriert. Man reduziert ihn lediglich auf Armut, um ihn zum Schweigen zu bringen. Im Falle von Desinformation ist das Instrument die Rede – und dies ist ein Grundrecht von qualitativ anderer demokratischer Bedeutung. Der Bericht zitiert den UN-Generalsekretär zu diesem Punkt: Desinformation wird durch Medienkompetenz und gesellschaftliche Resilienz bekämpft, nicht durch Zensurmaßnahmen.
Die Schlussfolgerung des Berichts ist eindeutig: Mit diesem Regime überschreitet die EU einen Rubikon. Bislang zielten individuelle Sanktionen auf Eigentumsrechte und Freizügigkeit ab. Nun greifen sie die Meinungsfreiheit an – ein Grundrecht, das für die Identität der EU als Rechtsgemeinschaft von zentraler Bedeutung ist.
Die Abwesenheit der Schweiz
Claudio Zanetti stellt die naheliegende Frage: Was unternimmt die Schweiz für einen ihrer Bürger?
Laut Valentin Landmann lautete die Antwort des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) auf Anfragen von Schweizer Politikern oder Journalisten zum Fall Baud stets: „Wir kennen Herrn Baud nicht.“ Ein Oberst im Schweizer Generalstab, der für Schweizer Geheimdienste und internationale Organisationen tätig war, angeblich unbekannt bei seinem eigenen Außenministerium. Später stellte sich heraus, wie Landmann anmerkt, dass dies eine Ausrede war: Bern wollte die EU unter keinen Umständen verärgern.
Zanetti weist darauf hin, dass die Schweizer Bundesverfassung den Hauptauftrag des Staates wie folgt definiert: „Die Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und gewährleistet die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.“ Im Fall von Jacques Baud wurde keiner dieser Aufträge erfüllt.
Er zieht eine aufschlussreiche Parallele zur Affäre um Max Göldi: Als Libyen 2009 einen Schweizer Manager von ABB festgenommen hatte, gab die Bundesregierung vor, empört zu sein, und entsandte sogar eine Armee-Einheit, um geheime Rettungsaktionen vorzubereiten. Im Fall von Baud wurde nichts dergleichen in Betracht gezogen. „Ist Brüssel vielleicht gefährlicher als Tripolis?“, fragt Zanetti. Oder haben die Regierungen angesichts der EU einfach jegliches Gefühl für ihre eigene Souveränität verloren?
Fazit
Der Fall Jacques Baud verdeutlicht einen beunruhigenden Trend: die Verlagerung von einem Sanktionssystem, das zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität gedacht war, hin zu einem Instrument zur Steuerung der öffentlichen Meinung. Die Sanktionierten haben keine Straftat begangen. Sie erhielten keine Anhörung, bevor sie auf die Liste gesetzt wurden. Ihnen werden alle finanziellen Mittel und jede Möglichkeit zur Ausübung ihres Berufs entzogen.
Wie Valentin Landmann zusammenfasst: „Die EU missachtet die Europäische Menschenrechtskonvention. Hier wird die EMRK einfach zerknüllt und in den Papierkorb geworfen.“ „
Was dieser Fall über den Einzelfall hinaus verdeutlicht, ist die von Professor Schindler aufgeworfene Frage: Wenn der Gerichtshof der Europäischen Union diesem Trend nicht Einhalt gebietet, wird dann das deutsche Bundesverfassungsgericht aufgefordert sein, sein Verhältnis zum europäischen Recht in einem möglichen „Solange-III“-Urteil neu zu definieren?
Möchten Sie mehr erfahren? Hören Sie sich das vollständige Interview auf Deutsch bei Kontrafunk an, oder lesen Sie das vollständige Transkript weiter unten.
Interview
Michael R. Moser: Herzlich Grüß Gott, liebe Hörer.
Ich begrüße Sie im Kontrafunk, der Stimme der Vernunft aus der Schweiz, zu unserer heutigen Ausgabe „Der Rechtsstaat“. Mein Name ist Michael Moser. Schön sind Sie dabei. In der Europäischen Union werden politisch unkorrekte Meinungen sanktioniert. Am Beispiel von Jacques Baud, sogar wissenschaftlich diskussionsfähige Mindermeinungen.
Wir arbeiten in der heutigen Sendung ein Versagen der Exekutive im Rechtsstaat auf mehreren Ebenen heraus. Professor Michael Geistlinger aus Salzburg, Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann in Zürich, Professor Darius Schindler aus Karlsruhe und mein Kollege Claudio Zanetti aus der Schweiz zeichnen ein düsteres Gesamtbild, das zu reden gibt.
George W. Bush, der 43. amerikanische Präsident, sorgte im Mai 2022 weltweit für Heiterkeit, als er die eigenmächtige Entscheidung, eine „völlig ungerechtfertigte und brutale Invasion des Irak zu starten“ scharf kritisierte. Er meinte die Ukraine und korrigierte seine freudsche Fehlleistung. Jacques Baud hat diesen Versprecher des 43. amerikanischen Präsidenten, seine Amtszeit war von 2001 bis 2009, an den Beginn seines Buches „Operation Z“ gestellt.
In die Amtszeiten von George Bush Senior und George W. Bush Junior fallen die zwei grossen Irak-Kriege. Bei der Betrachtung des Militäreinsatzes der USA im Irak 2003 und Russlands in der Ukraine gibt es einige Parallelen. Beiden ermangelt es offensichtlich an einem sogenannten UN-Mandat, was dann dazu führt, dass in der herrschenden Meinung ein Verstoss gegen Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta, das sogenannte Gewaltverbot, gesehen wird. Beide, USA und Russland, suchen eine Rechtfertigung des Militäreinsatzes des von ihnen ausgelösten Krieges, unter anderem in der Existenz von Massenvernichtungswaffen und Biolaboren. Aus Sicht der USA war der Einsatz im Irak 2003 ein Präventionskrieg, ein Präventivkrieg auf der Basis einer vermeintlichen Bedrohung. Der Ukraine-Krieg wird von der herrschenden Meinung als Angriffskrieg mit territorialen Annexionszielen bewertet. Russland selbst spricht von einer militärischen Sonderoperation, was ganz überwiegend als propagandistischer und politischer Euphemismus verstanden wird.
Jacques Baud ist ehemaliger Oberst im Generalstab, strategischer Analyst und hat sich wiederholt öffentlich abweichend von der völkerrechtlich herrschenden Meinung positioniert. Nicht nur in seinem Buch „Operation Z“, das bei Max Milo, Paris 2022, erschienen ist, sondern auch in seiner Rede in Winterthur am 7. Mai 2023 und in verschiedenen anderen öffentlichen Auftritten, was dann im Dezember 2025 letztlich zu einer Sanktionierung von der Europäischen Union unter anderem auf Basis der Begründung erfolgte, er fungiere als Sprachrohr für prorussische Propaganda.
Zum Thema freue ich mich heute darüber zu sprechen, vor allen Dingen, ob die Ansichten des Jacques Baud völkerrechtlich abwegig, eine Einzelmeinung oder Mindermeinung seien, mit dem emeritierten Professor für Völkerrecht, Vergleichendes Verfassungsrecht und osteuropäisches Recht an der Universität Salzburg, Michael Geislinger. Herzlich willkommen wieder in unserer Sendung.
Michael Geislinger: Danke für die freundliche Einladung.
Bei der Vorbereitung unseres Gesprächs ist mir Ihr Name eingefallen, denn es gibt nicht allzu viele Völkerrechtler, die sich kritisch mit unterschiedlichen Positionen beschäftigen. Lassen Sie uns einmal vielleicht hineingehen in diese Rede des Jacques Baud, in der er einen anderen Blick wirft auf die Ursachen des Konfliktes, denn er geht zurück ins Jahr 2014 und vertritt hier die Meinung, dass die russische Föderation ja nahezu gezwungen wurde, letztlich als eine Schutzmacht einzutreten.
Jacques Baud (eingespielt): Man hat gesehen, dass es in den acht Jahren zwischen 2014 und 2022 ungefähr 10.000 zivile Tote gegeben hat, mehrheitlich von der ukrainischen Regierung. Man hat dann im März 2021 dieses Dekret oder den Erlass von Selenskij um die Rückeroberung von Krim und Donbass und eine erste Intensivierung des Beschusses gegen die Donbass-Bevölkerung gesehen, und im Februar eine zweite Intensivierung dieses Beschusses gegen die Donbass-Bevölkerung. Dies sind die Elemente, die Wladimir Putin bewogen haben, zu agieren. Und ganz einfach gesagt, Putin hat ein Prinzip der UNO angewandt. Und das ist das Prinzip der Schutzverantwortung. The responsibility to protect. Das ist ein Prinzip der UNO seit 2005, das einem Staat erlaubt – übrigens nicht nur erlaubt, aber sogar verpflichtet – einen Staat, eine Bevölkerung zu schützen. Es sind drei Säulen in diesem Prinzip.
Die erste Säule, das ist die Regierung selber. Die sollte selber seine eigene Bevölkerung schützen. Man hat gesehen, das war nicht der Fall im Donbass, weil Kiew tatsächlich auf seine eigenen Bürger geschossen hat.
Die zweite Säule ist, dass die anderen Staaten politisch den Staat unterstützen müssen. Das war die Rolle Frankreichs und Deutschlands. Und man hat gesehen, dass diese beiden Staaten einfach nicht die Minsker Abkommen, d.h. die politische Lösung, respektieren wollten.
Und die dritte Säule, das ist die Intervention von einem Nachbarstaat. Und das ist genau das, was Russland gemacht hat. Und das ist das Prinzip der Legitimität.
Was ist denn von dieser Meinung, der, man nennt es, Responsibility to Protect, zu halten, die Jacques Baud hier als Begründung heranzieht?
Michael Geislinger: Nun, die Responsibility to Protect war ein Versuch, relativ weitreichende Interventionen mit militärischer Gewalt zum Schutz gegen fundamentale und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu begründen. Dieser Versuch ging ursprünglich von Kanada aus und ist von den USA und von westlichen Staaten ganz massiv verwendet worden, hat sich aber im Völkerrecht nicht durchgesetzt. Die Responsibility to Protect ist nur dann völkerrechtlich gerechtfertigt, wenn ein Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorliegt. Meiner Meinung nach kann dieser Ansatz der Russischen Föderation nicht dienen und bin ich hier auch nicht einer Meinung mit Herrn Baud.
Wohl aber die Schutzmachtfunktion, die aus dem Minderheitenrecht erfliesst, und zwar aus dem Minderheitenrecht der Vereinten Nationen und aus dem Minderheitenrecht des Europarates. Das ist zwar nicht unmittelbar die Responsibility to Protect, aber es ist ein Ansatz, der historisch zugunsten von Herrn Baud, aber auch zugunsten der Russischen Föderation in einem gewissen Masse verwendet werden kann und auch aus völkerrechtlicher Sicht verwendet werden sollte.
Jacques Baud zieht in seiner Rede in Winterthur auch Zahlen der OECD heran. Er sagt, dass in einem dramatischen Masse die Artillerieangriffe zugenommen hätten auf die überwiegend russischstämmige Bevölkerung damals im Donbass. Es fanden auch die sogenannten Minsker Gespräche statt, von denen nachträglich, so zitiert Baud unter anderem Frau Merkel. In einem Artikel in „Die Zeit“ hätte man erfahren, dass diese Gespräche alle nur eine Bemäntelung waren, um Zeit zu gewinnen, die Ukraine militärisch weiter aufzurüsten. Spielen solche Überlegungen bei der völkerrechtlichen Einordnung einer Maßnahme eine Rolle?
Ganz sicherlich. Und insofern hat Herr Baud auch recht. Man muss tatsächlich bei 2014 beginnen und darf nicht erst bei 2022 ansetzen. 2014 kam es mit dem Maidan zu einer Revolution in der Ukraine. Und Revolution bedeutet eine verfassungsrechtlich nicht gedeckte Änderung der ukrainischen Verfassung. Und in die war einbezogen bereits die sogenannte trilaterale Gruppe, die damals mit dem Präsidenten Janukowitsch verhandelt hatte und die zu einer Vereinbarung gekommen ist, wonach die vorher vom Verfassungsgericht aufgehobene Verfassung wieder in Kraft gesetzt werden sollte, eine Regierung der nationalen Versöhnung eingesetzt werden sollte. Und das hat Janukowitsch letztlich unterzeichnet mit den anderen zusammen, wobei die anderen – allerdings einige davon durch Morddrohungen – letztendlich die Flucht von Janukowitsch aus der Ukraine in dieser Nacht noch provoziert hatten.
Von dort weg ist es dann Schritt für Schritt gegangen und der wirkliche Ansatzpunkt aus der Frage der völkerrechtlichen Beurteilung liegt in der sogenannten Ausrufung der Anti-Terror-Operation, die durch den verfassungsmäßig nicht gedeckten, also auch schon revolutionär begründeten, geschäftsführenden Präsidenten Turchinov damals ausgerufen worden ist. Und wenn man das rechtlich herunterbricht, ist es der Versuch gewesen, diese revolutionär geänderte Verfassung im gesamten Territorium der Ukraine durchzusetzen.
Dieser Versuch hat bedeutet, den Einsatz militärischer Gewalt gegen diejenigen, die sich dieser Verfassung widersetzten. Und das waren nicht nur Leute in der Ostukraine, sondern das waren Leute über die ganze Ukraine verteilt, aber vorwiegend in den sogenannten russischsprachigen Gebieten der Ukraine.
Und Sie dürfen nicht übersehen, dass damals bei einer Gesamtbevölkerung von 50 Millionen Einwohnern ungefähr 37 Millionen Ukrainer ukrainischsprachig waren und ungefähr 11 Millionen russischsprachig oder sich überhaupt als Russen bezeichnet haben. Also eine gehörige Anzahl der Einwohner dieses gesamten Territoriums, das als ukrainische sowjetische sozialistische Republik letztendlich sich von der Sowjetunion dann losgelöst hat.
Diese Phase zwischen 2014 und 2022 muss man wegen der Ausübung der Gewalt, die da zum Tragen gekommen ist, als eine Phase des nicht international bewaffneten Konflikts, also landläufig würde man sagen eines Bürgerkriegs bezeichnen. Und das hat Herr Baud in seinem Vortrag 2023 noch nicht sagen können. Aber heute wissen wir aus Statistiken des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes, dass die Gesamtzahl der Opfer in dieser Phase ungefähr 10.000 waren, und zwar Zivilisten. Das bedeutet also Personen, die nicht militärisch tätig waren, weder auf der Seite der ukrainischen Armee und der ukrainischen Privatarmeen, die sich dann noch zusätzlich gebildet haben und auch nicht auf der Ebene der Armeen der Volksrepublik Lugansk und der Volksrepublik Donetsk, die beiden, die sich also abgespalten haben. Also insofern muss man sagen, dort war der Auslöser und die Ausübung von Gewalt gegen diese beiden Volksrepubliken, die man im Völkerrecht einstufen müsste als sogenannte de-Facto-Regime. Die Ausübung von Gewalt gegen diese beiden Regime, die hätte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen schon verurteilen müssen. Denn das war schon die Anwendung von Gewalt. Da können Sie etwa im Kommentar von Bruno Simmer zur Satzung der Vereinten Nationen nachlesen. Auch das war gesichert im Völkerrecht als ein Verstoß gegen das Gewaltanwendungsverbot einzustufen.
Sie hatten jetzt angesprochen, dass sich die Volksrepubliken Donetsk und Luhansk später abgespalten haben. Konnten die sich völkerrechtlich wirksam überhaupt abspalten? Die herrschende Meinung geht ja immer noch davon aus, dass es sich um ukrainisches Staatsgebiet handelt.
Also selbstverständlich ist das möglich und das ist ja nicht der einzige Fall, in dem sich sogenannte de facto Regime herausbilden. Nur die Behandlung ist unterschiedlich. Beim Kosovo ist ja ein ganz ähnlicher Vorfall passiert und Kosovo genießt weitgehende internationale Unterstützung, entgegen sogar einer Resolution des Sicherheitsrates von den Vereinten Nationen, die immer noch betont hat, die Souveränität des ehemaligen Jugoslawien und des heutigen Serbien, die man hier hineinlesen muss. Das heißt, der Volksrepublik Donetsk und der Volksrepublik Lugansk ist dieses Recht, eine eigenständige Republik zu gründen, ungerechterweise und auch ohne die entsprechenden Präzedenzfälle im Völkerrecht zu berücksichtigen, aberkannt worden.
Was den Unterschied ausmacht, war, dass man wegen der beiden Minsker Abkommen ja auch von russischer Seite immer noch in dem ganzen Zeitraum zwischen 2014 und bis zu dieser Unabhängigerklärung, also von 2014 bis 2022, sie haben sich im Mai 2014 für unabhängig erklärt und im September 2014 eine Verfassung angenommen, dass diesen Zeitraum über man geglaubt hat, die Minsker Abkommen würden umgesetzt. Und die Minsker Abkommen hätten im Endeffekt dazu geführt, dass die beiden Volksrepubliken sich mit der Ukraine verständigt hätten und einen gemeinsamen Staat gebildet hätten.
Nach der ukrainischen Lesart einen dezentralisierten Staat, nach der Lesart der beiden Volksrepubliken und deren Vertreter einen eher föderalisierten Staat. Das waren unterschiedliche Interpretationen in Bezug auf die Minsker Abkommen. Aber jedenfalls, solange man an die Umsetzung der Minsker Abkommen geglaubt hat, solange hat man auch die Auffassung vertreten, die Volksrepubliken werden letztendlich einen gemeinsamen Weg mit der Ukraine wieder finden.
Ist Artikel 51 der UN-Charta so abwegig, wie die herrschende Meinung das darstellt?
Das ist es nicht. Aber muss aber schon sagen, dass Russland einen Präzedenzfall eines militärischen Eingreifens zum Schutz der konationalen Bevölkerung in einem anderen Staat getätigt hat. Dazu gibt es kein passendes völkerrechtliches Beispiel in der Völkerrechtsgeschichte, das ich hätte durchsetzen können. Ich habe schon darauf verwiesen, dass die Stellung der russischsprachigen Bevölkerung in der Ukraine letztendlich eine Frage des Minderheitenrechts war.
Dazu gibt es entsprechende Normen auf der Ebene der Vereinten Nationen und es gibt entsprechende Normen auf der Ebene des Europarates. Diese Normen sagen nichts über die Möglichkeit, gewaltsam einzugreifen. In der Geschichte gibt es im Grunde nur ein einziges Beispiel, wo es in die Richtung gegangen ist. Und das betrifft eigentlich Österreich und Italien. In den 60er Jahren, wenn Sie sich erinnern, als es zu entsprechenden Terrorangriffen in Italien, in Südtirol gekommen ist und letztendlich das sogenannte Abkommen zwischen Österreich und Italien aus dem Jahr 1946 immer noch nicht umgesetzt war. Damals gab es also die Angriffe gegen Strommasten, gegen Posten der italienischen Karabiniere, in die Schützenverbände, in die österreichische Anhänger, österreichische Staatsbürger aus Nordtirol verwickelt waren und die dann auch dazu geführt haben, zu einem Säbelrasseln zwischen Italien und Österreich, das dann letztlich aber nicht zu einer offenen militärischen Auseinandersetzung geführt hat, aber dazu, dass die Schutzmachtstellung Österreichs durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen ausdrücklich anerkannt worden ist und beide Staaten aufgefordert worden sind, ihre Streitigkeiten friedlich zu lösen, im Verhandlungswege zu lösen und auch die Kontrolle des Internationalen Gerichtshofes darüber gestülpt worden ist, sodass sich diese Verhandlungen dann aus den 60er Jahren letztendlich bis knapp zum Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hingezogen haben. Eine formelle Streitbeilegungserklärung hat es dann 1992 gegeben.
Wenn man dieses Beispiel heranzieht, dann ist es schon so, dass man Russland zugestehen muss, wenn die Bevölkerung im anderen Teil so maltretiert wird, dass hier 10.000 und mehr zu Tode kommen, massive Verletzungen der sonstigen Menschenrechte passieren, das Eigentum zerstört wird, es zu jeder Menge von Verwundungen gekommen ist, die in dieser Zahl der Getöteten nicht mit enthalten sind, dann wird man sagen müssen, dass man zumindest den gleichen Präzedenzfall hat, wie er bei Österreich und bei Italien gegeben war.
Und weltweit gesehen ist das, was sich in der Ukraine zwischen 2014 und 2022 abgespielt hat, durchaus mit der Frage von Hutus und Tutsis in Ruanda und Burundi gleichzusetzen oder zu vergleichen und auch mit dem Umgang der Rohingya-Minderheit in Myanmar, die extreme Beispiele von Gewaltausübung gegen Minderheiten in der jüngeren Völkerrechtsgeschichte darstellen.
In keinem Fall ist es bisher dazu gekommen, dass ein Staat dann sagt, diese Schwelle der Toleranz, die ich gesetzt habe, ist nun absolut überschritten und ich greife daher militärisch ein. Daher würde ich meinen Artikel 51 nicht wirklich helfen, aber mit Sicherheit wird man sagen müssen, dass es kein Aggressionskrieg ist und mit Sicherheit wird man sagen müssen, dass man zugunsten von Russland schwerwiegende Milderungsgründe ins Treffen führen kann, sodass käme es irgendwann zu einer gerichtlichen Überprüfung dieser Fälle, was ich so gut wie mit hundertprozentiger Sicherheit ausschließe, dann wären hier dem Gewaltanwendungsverbot entsprechende Milderungsgründe entgegenzusetzen. Im Ergebnis komme ich mit dieser Begründung nahe an die Position von Herrn Baud, aber ich würde nicht seine Argumentationslinie aufrechterhalten.
Die Argumentation, dass es sich um keinen Aggressionskrieg gehandelt habe, kann ich mir jetzt natürlich nicht zu eigen machen aus verständlichen Gründen, aber es ist eine völkerrechtlich zumindest diskussionswürdige Ansicht. Per saldo, Herr Professor Geislinger, nehme ich aus unserem Gespräch mit, dass die völkerrechtliche Einschätzung, die Jacques Baud völkerrechtlich als eine Mindermeinung zu bezeichnen sein dürfte, aber keineswegs als eine vollständig abwegige Meinung.
Also da haben Sie recht. Das, was ich hier Ihnen erzählt habe, würden meine Kollegen in Deutschland in Grund und Boden vernichten, aber ich habe es gründlich recherchiert und mit dem Anspruch auf objektive Analyse und Recherche, wie es ein Völkerrechtswissenschaftler nach den entsprechenden Regeln unserer völkerrechtlichen Zunft zu tun verpflichtet ist, habe ich es gemacht.
Ich danke Ihnen zunächst mal sehr herzlich für die heutige Diskussion und Ihre Einordnung. Vielen herzlichen Dank.
Danke Ihnen für die Zeit.
______________ /// ______________
Michael R. Moser: Das Thema Jacques Baud ist heute Thema unserer Sendung und natürlich das Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit, Meinungsdiktatur, Sanktionen durch die Europäische Union. Und ich spreche in der Advokatur von Dr. Valentin Landmann in Zürich heute mit ihm selbst, denn er gehört zum Team der Rechtsanwälte des Jacques Baud. Valentin, schön, dich wieder in unserer Sendung zu haben.
Dr. Valentin Landmann: Ich freue mich sehr, dass du heute wieder bei uns bist. Es ist richtig, ich gehöre zu den Anwälten von Herrn Baud. Ich habe die Vollmacht von Herrn Baud und ich vertrete ihn generell und wir beraten ihn auch generell. Es gibt weitere Anwälte, die ihn nun in der Frage des Vorgehens bei europäischen Gremien beraten und so weiter.
Wie ist denn Deine Einschätzung zu den Sanktionen durch die Europäische Union im Allgemeinen, was sogenannte „Meinungsdelikte“ anbelangt. Denn das ist ja der Grund, weshalb Jacques Baud seit 15. Dezember 2025 massiv sanktioniert ist von der Europäischen Union.
Normalerweise ist erlaubt zu sagen, was nicht strafrechtlich verboten ist oder was nicht durch eine zivilrechtliche Klage verboten wird. Also wenn etwas, was jemand sagt, nicht strafrechtlich verboten ist, dann darf er das sagen. Die Frage, die heute immer wieder auftaucht, hat jemand etwas Falsches gesagt oder sind es Fake News oder nicht, ist rechtlich eigentlich völlig irrelevant und für Sanktionen völlig unbedeutend. Bestraft werden darf jemand in Europa nach unserer Auffassung nur, wenn er etwas strafrechtlich Relevantes sagt. Also wenn er etwas sagt, er würde sagen, der Herr Dr. Moser von Kontrafunk ist ein Trottel, dann ist das strafbar. Da könnte ja auch ganz klar gezeigt werden, dass das nicht der Fall ist.
Vielen Dank, aber es geht ja aus Sicht der Europäischen Union darum, sogenannte Desinformation einzuhegen und russische Propaganda. Jetzt kollidiert das natürlich mit der Meinungsäußerungsfreiheit auf der Seite des Jacques Baud und auf der anderen Seite natürlich auch mit der Meinungs- und Informationsfreiheit der Bürger. Warum wird ein Jacques Baud sanktioniert? Was ist da deine persönliche Einschätzung als Rechtsanwalt?
Das ganz große Problem, das die EU nach meiner Meinung hat, ist, sie bestraft in schwerster Form jemanden, der nicht das geringste Delikt im Sinne des Strafrechts begangen hat. Einfach nichts, null.
Er hat seine Forschungen dargelegt. Man kann zu irgendwelchen Forschungsresultaten sagen, wir sind anderer Meinung. Das geht, das können wir. Aber darum geht es gar nicht. Es wird nicht einmal behauptet, dass er etwas Falsches sagt, sondern es geht nur darum, verstößt Jacques Baud gegen den Mainstream der EU. Und wenn er gegen den Mainstream der EU verstößt, dann ist das Mittel die Sanktionierung. Dann nimmt man ihm seine sämtlichen finanziellen Mittel weg. Er kann nicht einmal ein Sandwich kaufen von seinem Konto. Er kann nichts von seinem Konto beziehen. Seine Rente kann er nicht beziehen. Er kann gar nichts. Es wurde am Anfang sogar vollständig gesperrt. Die EU missachtet die Europäische Menschenrechtskonvention total. Hier wird die EMRK ganz einfach zerknittert und in den Abfall geschmissen.
Jetzt ist Jacques Baud ein verdienter Schweizer Offizier. Er ist abgegangen im Dienstgrad eines Oberst im Generalstab. Dann fragt sich der kritische Beobachter natürlich, was tut denn die Schweiz für ihren Schweizer Staatsbürger, der jetzt im Ausland festsitzt. Du sagst, er darf sich kein Sandwich kaufen, er darf sich nicht einmal für den öffentlichen Verkehr ein Billett kaufen. Das hätte er darauf ja Belgien momentan gar nicht verlassen.
Wäre es denn da nicht eine Schutzpflicht der Schweiz oder des EDA (das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten), mit diplomatischen Mitteln zu versuchen, ihn wieder nach Hause zu holen in die Schweiz?
Wir haben auch Herrn Baud gefragt, ob er sich denn nicht direkt ans Departement des Auswärtigen gewendet hat. Das ist offenbar, wobei wir haben dazu keine Belege, hat er das gemacht. Und es wurde gesagt, wir kennen Herrn Baud nicht. Herr Baud ist Oberst im Generalstab der Schweiz. Und wenn irgendein Politiker oder Journalist nachfragte, wir kennen Herrn Baud nicht. Später wurde dann klar, das war eine blöde Ausrede, man wollte auf keinen Fall die EU irgendwie verstimmen. Also man wollte einfach kriechen gegenüber der EU und da ja nicht einen Stellungnahme machen, die gegen etwas verstößt, was die EU macht. Das ist eine Ungeheuerlichkeit.
Auch dass hier die Schweiz keinen Finger gerührt hat für Herrn Baud, vor allem nach einem Verfahren, das alle EMRK-Grundsätze über den Haufen wirft. Wenn man sich nur schon darum bemüht hätte zu sagen, man muss doch dem Mann Gelegenheit geben, über einen Anwalt oder selbst Stellung zu nehmen und dann entscheiden? Nichts. Das Schweizerische Außendepartement hat sich vergraben in der Erde und hat getan, als ob man Baud nicht kennt. Später war es dann klar, natürlich kennen die Herrn Baud. Und er ist ein sehr anerkannter Wissenschaftler, der auch für den Schweizerischen Nachrichtendienst tätig war, der für verschiedene schweizerische Behörden sonst tätig war und auch für Organisationen der EU und für Organisationen der UNO. Also hier wurde etwas Entsetzliches angerichtet gegenüber diesem Herrn Baud. Das wird aber auch regelmässig gegenüber jedem Sanktionierten von der EU angerichtet. Es ist kein rechtliches Verfahren, es ist ein obrigkeitlicher Entscheid. Es ist ein Entscheid wie von einem König oder so. Frau von der Leyen entscheidet, bumm.
Was ist denn aus Sicht eines erfahrenen Rechtsanwalts davon zu halten, dass man als Medienschaffender für eine angeblich falsche Meinung, für eine unpopuläre Meinung mit solchen Maßnahmen überzogen wird?
Schau, was Herrn Baud passiert, ist, wenn man sich nicht mehr danach richtet, was strafbar ist. Überhaupt nicht. Das heißt, es wird niemand Herrn Baud vorwerfen, er habe etwas gesagt oder geschrieben, was strafbar ist, sondern er hat einfach etwas geschrieben oder gesagt, was der EU-Kommission nicht passt. Nur das. Und damit wird er auf Tod eingestuft mit der Sanktion. Das kann auch Dir passieren. Du bist ja auch nicht jemand, der nur Sachen spricht, die dem Mainstream entsprechen.
Ja, und warte mal ab, vielleicht ist morgen in der Post. Das heißt, du bekommst ja gar keine Post, sondern es wäre im Amtsblatt der EU. Herr Moser ist sanktioniert worden. Von jetzt an darf niemand mehr seine Schriften lesen, darf niemand mehr seine Sachen drucken, darf niemand mehr senden, was Herr Moser sagt. Und es darf ihm auch niemand zu essen geben. Das ist Mittelalter in der übelsten Form. Und das ist eine Ungeheuerlichkeit, gerade auch für die Schweiz, die sich als glühender Vertreter der EMRK darstellt, ist es eine Entsetzlichkeit, dass man sich hier nicht darum kümmert, wenn ein Schweizer praktisch vogelfrei erklärt wird und den versucht man einfach mundtot zu machen.
Das ist etwas, das in der EU einreisst. Und jetzt, wenn vor der Schweiz das Problem steht, sollen wir uns dem Unterwerfungsvertrag anschließen und von jetzt an alle EU-Bestimmungen auf diesen ganzen Bereichen für uns auch gültig machen, dann müsste auch die Schweiz ohne jede Rechtsmöglichkeit diese Sanktionen anwenden. Die Schweiz rührt sich einfach nicht. Sie macht nichts gegen die Sanktionen. Der Bundesrat hat jetzt immerhin gesagt, doch, doch, wir wissen das. Und ja, wir wünschen Herrn Baud alles Gute. Aber das war es dann.
Valentin, ich danke dir ganz herzlich für deinen Bericht aus erster Hand. Und wir werden das Gespräch fortsetzen.
Vielen Dank Dir auch.
______________ /// ______________
Michael R. Moser: Die Europäische Union hat ein neues Sanktionenregime eingeführt und macht davon lebhaft Gebrauch. 47 natürliche Personen sind zwischenzeitlich sanktioniert wegen angeblicher Desinformation im Sinne russischer Destabilisierungsstrategien. Wir sprechen im Detail darüber, aufgrund eines Gutachtens, das von Mitgliedern des Europäischen Parlaments in Auftrag gegeben worden war und nun zu einem vernichtenden Befund gelangt. Das ordne ich ein zusammen mit Prof. Darius Schindler, Berufskollege aus Karlsruhe. Darius, herzlich willkommen im Rechtsstaat auf Kontrafunk.
Prof. Darius Schindler: Lieber Michael, vielen Dank für die Einladung.
Darius, um was geht es in diesem Gutachten? Um was für Sanktionen geht es genau? Was ist die Rechtsgrundlage für diese Sanktionen?
Ja, konkret geht es in dem Gutachten um zwei Rechtsakte des Rates der Europäischen Union vom 8. Oktober 2024. Beide Rechtsakte richten sich gegen natürliche und juristische Personen, denen vorgeworfen wird, an Informationsmanipulation im Auftrag oder zugunsten der russischen Regierung beteiligt zu sein. Die Sanktionen bestehen konkret aus zwei Instrumenten, zum einen Einreiseverbot in alle EU-Mitgliedstaaten und zum anderen das vollständige Einfrieren von Vermögenswerten, das nennen wir Asset Freeze und das Verbot, wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, das Bereitstellungsverbot.
Und unter den Personen, die sanktioniert sind, dazu gehören auch EU-Bürger, zum Beispiel deutsche Journalisten und Blogger. Das sind Namen, die man im Kontrafunk kennt. Alina Lipp, Thomas Röper, der in St. Petersburg lebt. Der Berliner Journalist Hussein Dogu, der schon mal Thema hier im Rechtsstaat war und der Schweizer Oberst Jacques Baud.
Das Problem liegt darin, dass hier mit den schwersten zivilrechtlichen Mitteln, nämlich Vermögenseinfrierung, Bereitstellungsverbot, Berufsverbot, gegen Personen vorgegangen wird, die im Wesentlichen Meinungen und Informationen verbreiten. Und das ist recht systematisch etwas völlig anderes als Terrorismusbekämpfung, wo solche Sanktionsmaßnahmen ihren historischen Ursprung haben.
Jetzt hast du angesprochen die Grundproblematik, ja sowas wie ein dinglicher Arrest zusammen mit massiven Einschränkungen der nicht nur persönlichen Bewegungsfreiheit, sondern auch der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit.
Mit welchen europäischen Grundrechten kollidieren denn, nach Ansicht der beiden Professorinnen, diese Sanktionen?
Das Gutachten nennt da tatsächlich mehrere. Ich möchte nur die wichtigsten nennen.
Erstens Verstoß gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit. Die ist in Artikel 11 der Europäischen Grundrechtecharta geregelt. Das Sanktionsregime beschränkt sich nämlich nicht auf offensichtliche Fälle von Desinformation, denn es fehlen zwei entscheidende Einschränkungen. Denn die betroffene Information muss offensichtlich Desinformation sein und sie muss zudem offensichtlich zu Russlands Destabilisierungsaktivitäten beitragen. Und ohne diese Doppel-Offensichtlichkeitsschwelle ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit völlig unverhältnismäßig.
Zweitens, es gab kein rechtliches Gehör, bevor die Personen gelistet worden sind. Und das Gutachten stellt fest, dass weder der Ratsbeschluss noch die Verordnung eine Anhörung der betroffenen Personen vor der Aufnahme in die Sanktionsliste vorsehen. Und das verstößt gegen Artikel 41 Absatz 2 der Charta, nämlich das Recht auf gute Verwaltung. Und dieser Verfahrensfehler zieht dann weitere Verletzungen nach sich, nämlich beim Eigentumsrecht nach Artikel 17 und dem Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 7 der Charta.
Das sind erhebliche Verstösse oder zumindest Kollisionen gegen europäische Grundrechte. Das rechtliche Gehör ist ein tragendes Prinzip jedes verfassten Rechtsstaates. Was portiert das Gutachten da besonders?
Das Gutachten setzt sich mit dem rechtlichen Gehör wirklich intensiv auseinander und erarbeitet drei entscheidende Unterschiede. Denn beim Terrorismus sind Gelder das Mittel zur Tat, Waffen kosten Geld. Bei Desinformation ist das Werkzeug nicht die Waffe, sondern das Wort. Und finanzielle Mittel spielen hier eine deutlich geringere Rolle. Und dazu kommt, der Europäische Auswärtige Dienst hat in einem Bericht aus dem Jahr 2023, also bezüglich ausländischer Informationsmanipulation, selbst als überwiegend nicht illegales Verhaltensmuster das definiert, also nicht illegal.
Und zudem im Terrorismuskontext war primär das Eigentumsrecht betroffen, nämlich vor allem auch der Asset Freeze und Bereitstellungsverbote. Hier geht es aber zusätzlich und zentral um Meinungsfreiheit, also ein Grundrecht von herausragender demokratischer Bedeutung.
Das ist nachvollziehbar, denn für Terrorismusfinanzierung brauche ich Geld. Wenn ich Waffen habe, die als Tatwerkszeuge in Betracht kommen, dann können die beschlagnahmt werden. Das ist alles nachvollziehbar. Aber bei Meinungsäußerungen, den Journalisten, den Medienschaffenden zu sanktionieren, das kommt ja dann doch einem Berufsverbot sehr nahe. Kannst du den Aspekt Berufsverbot nochmal ein bisschen konkretisieren?
Oh ja, tatsächlich wird im Gutachten sehr plastisch illustriert, weil die Verordnung, wie jedes Sanktionsregime, verbietet es gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Und dazu gehört auch Arbeitsentgelt. Und das Bundeswirtschaftsministerium hat auf Anfrage einer deutschen Zeitung bestätigt, eine Zeitung darf einem gelisteten Journalisten nicht einmal ein Gehalt als Redakteur zahlen.
Und das ist de facto ein absolutes Berufsverbot. Und das Gutachten sieht darin einen Verstoß gegen Artikel 15 der Charta, das ist die Berufsfreiheit, und gegen Artikel 16, das ist die unternehmerische Freiheit. In beiden Fällen also wird nicht nur eine Beschränkung festgestellt, sondern eine Verletzung des Wesensgehalts dieser Grundrechte.
Ist denn dann ein solches Sanktionregime überhaupt mit dem Völkerrecht vereinbar?
Hier spielt tatsächlich Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte eine Rolle, dem alle europäischen Mitgliedstaaten beigetreten sind und auf den auch der EuGH in seiner Rechtsprechung stets Bezug nimmt. Dieser Pakt verlangt für jede Einschränkung der Meinungsfreiheit drei Voraussetzungen. Eine gesetzliche Grundlage mit hinreichender Bestimmtheit, ein legitimes Ziel und die Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft. Und gerade die hinreichende Bestimmtheit ist eine Voraussetzung, die wir aus dem Strafrecht auch kennen. Und das Gutachten kommt nun zu dem Ergebnis, dass bereits die erste Voraussetzung zweifelhaft ist, weil Begriffe wie Informationsmanipulation und Einmischung nicht definiert sind und dem Rat damit faktisch ein unbegrenztes Ermessen eingeräumt wird, Personen zu sanktionieren.
Und internationale und regionale Menschenrechtsgremien haben immer betont, vage Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, sind mit internationalen Standards nicht zu vereinbaren.
Da kommt mir auch der alte lateinische Grundsatz „nullum crimen sine lege scripta et stricta“ in den Sinn, also kein Verbrechen ohne ein zuvor bestehendes, geschriebenes und exaktes Gesetz. Wer kann denn dagegen vorgehen, gegen dieses Sanktionsregime? Die Betroffenen ja wohl mit einer Individualklage, aber auf der gesetzgeberischen Ebene, wir sind jetzt auf der Ebene der EU, wer kann da dagegen vorgehen?
Also in erster Linie können die sanktionierten Personen, deren Rechte verletzt sind, dagegen vorgehen. Das hatten wir in der Vergangenheit schon relativ oft. Da wurden verschiedene Sanktionierungen von verschiedenen Personen auch von EuGH aufgehoben.
Auf europäischer Ebene könnte das europäische Parlament, also unsere Delegiertenversammlung dagegen vorgehen. Allerdings das nur eingeschränkt, weil gegen den Ratsbeschluss – und der Ratsbeschluss stellt ein Element der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik dar – ist gerichtliche Kontrolle durch den EuGH weitgehend ausgeschlossen. Das heisst, das Parlament könnte allenfalls einen Verstoß gegen Artikel 40 EU-Vertrag rügen, also eine unzulässige Überschneidung der Kompetenz der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und sonstigen Unionszuständigkeiten. Aber da sieht das Gutachten geringe Erfolgsaussichten.
Anders aber tatsächlich bei der Verordnung, die hier dann auf Artikel 215 gestützt ist. Hier kann das Europäische Parlament nach Artikel 263 tatsächlich komplette Nichtigkeitsklage erheben und alle Verletzungsgründe, die dargestellt worden sind, gelten machen. Und das Gutachten hält eine solche Klage ausdrücklich für zulässig.
Aber was ist denn die zentrale oder übergeordnete Botschaft dieser Ausarbeitung der beiden Professorinnen?
Das Gutachten schließt mit einer Aussage, die ich für unglaublich gewichtig halte. Die EU überschreitet mit diesen Maßnahmen ein Rubikon. Und das werde ich gleich noch darstellen. Denn bisher zielten individuelle Sanktionen im Wesentlichen auf Eigentumsrecht und Bewegungsfreiheit. Jetzt werden aber Sanktionen gegen die Meinungsfreiheit verhängt, ein Recht, das für die Identität der EU als Rechts- und Wertegemeinschaft konstitutiv ist. Und gleichzeitig übt der EuGH in russlandbezogenen Verfahren eine eher zurückhaltende Kontrolle aus. Und das Gutachten erinnert daran, dass gerade die volle gerichtliche Kontrolle seit dem bekannten Kadi-Urteil 2008 als unverzichtbares rechtsstaatliches Gegengewicht zur Sanktionsbefugnis des Rates gilt. Und dabei zitiert das Gutachten den UN-Generalsekretär: „Desinformation bekämpft man nachhaltig durch Stärkung der Medienkompetenz und gesellschaftliche Resilienz, nicht durch Zensurmaßnahmen.“
Und diese Kontrolle durch den EuGH ist nun für mich der Rubicon, denn im Übrigen bin ich der Meinung, dass sich die Sonne um die Erde dreht. Und das, lieber Michael, musst du mir erlauben, denn wenn ich morgens aufstehe und aus der Küche blicke, sehe ich, wie im Osten die Sonne aufgeht und im Westen untergeht. Also eindeutig dreht sich die Sonne um die Erde. Und das Entscheidende ist jetzt, Artikel 5 des Grundgesetzes, jetzt auf deutscher Ebene, wir verlassen die EU, schützt die Meinungsfreiheit Meinungen, nicht Tatsachen, nicht Wahrheiten. Die Meinung ist geschützt. Und natürlich ist es wissenschaftlich falsch, wenn ich behaupte, die Sonne würde sich um die Erde drehen, aber die Meinung ist geschützt. Und Artikel 5 schützt die Freiheit der Meinung, nicht die Freiheit der Wahrheit. Und eine Zensur findet nicht statt. Denn, und das spielt hier eine große Rolle, das Element der Meinungsfreiheit ist das Dafürhalten im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung. Und auf den Wert, die Richtigkeit, Vernünftigkeit kommt es nicht an. Unerheblich ist es auch, ob die Meinung wertlos, richtig, falsch oder rational begründet ist.
Und genau hier – und darauf weist das Gutachten auf europäischer Ebene hin – tritt die Entwicklung in Konflikt mit der deutschen Verfassung, denn das Bundesverfassungsgericht hat in der „Solange II-Entscheidung“ (BVerfGE 73, 339 aus dem Jahr 1986) gesagt, solange die europäische Gemeinschaft, damals noch EG, und die Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Schutz gewährleistet, der im Wesentlichen dem Grundrechtsschutz Deutschlands gleich steht, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit nicht mehr ausüben. Es tritt zurück. Und im Jahr 2000 in einem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht mit dem zweiten Senat („Bananenmarkt-Organisation“, 2. Senat, BVerfGE 102, 147), da ging es witzigerweise um die Marktorganisation für Bananen, hat es gesagt, eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass die europäische Entwicklung unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken ist.
Und jetzt würde sich die Frage aufdrängen, ob wir eventuell da angelangt sind. Damit käme ich zu meiner abschliessenden Frage: Hält die europäische Kommission denn die Unionsbürger insoweit für „betreuungsbedürftig“? Die Ironie sei mir gestattet, denn wir haben nicht nur einen Digital Services Act, sondern wir haben jetzt auch Sanktionen bei Meinungsäußerungen, sodass sich eigentlich jetzt die Frage aufdringen müsste, braucht es eventuell jetzt eine „Solange III-Entscheidung“?
Also wir sind an einer Bruchstelle angekommen. Meine Familie kommt aus Schlesien, meine Eltern sind 1970 aus Polen gekommen. Ich bin hier in einer Verfassungskultur aufgewachsen. In unserem Studium haben wir uns mit diesen Grundrechten beschäftigt. Wenn der EuGH diese Entwicklung nicht stoppt, Sanktionen wegen Meinungsäußerungen, ist das Bundesverfassungsgericht aufgefordert, sein Verhältnis zum europäischen Recht in „Solange III“ neu zu definieren.
Dann bleibt mit diesem beeindruckenden Schlusswort die Hoffnung, dass man diese Worte auch im gar nicht so weit entfernten Schlossbezirk vernehmen möge. Darius, für heute ganz herzlichen Dank für deine Einschätzung.
Danke.
______________ /// ______________
Michael R. Moser: Hören Sie jetzt den Kommentar von Claudio Zanetti.
Claudio Zanetti: Die Sanktionierung des Schweizer Bürgers und renommierten Militäranalysten Jacques Baud durch die EU und die damit einhergehende Passivität des Schweizerischen Bundesrates lädt ein zu ein paar grundsätzlichen Gedanken über Sinn und Zweck von Staaten. Wozu schliesst sich ein bestimmter Menschenkreis, der auf einem bestimmten Gebiet lebt, zusammen und organisiert sich, indem er sich Regeln gibt.
Ein Staat muss schliesslich mehr sein als bloß die Adresse für unsere Steuern. Und wir brauchen ihn nicht, damit er uns bis ins kleinste Detail vorschreibt, wie wir zu leben haben. Ein Staat hat die individuellen Interessen zu schützen. Darin, und nicht zwangsläufig in der Mehrheitsmeinung besteht das Allgemeinwohl. Genau darum umschreibt auch die Schweizerische Bundesverfassung im sogenannten Zweckartikel die vornehmste Staatsaufgabe wie folgt: „Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes.“ Im Falle von Jacques Baud hat die Schweizerische Landesregierung weder die Rechte und Freiheiten des unbescholtenen Bürgers geschützt, noch hat sie die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes gewahrt.
All das wird offenbar zur Nebensache, sobald die EU ins Spiel kommt. Ja, selbst der Wahlspruch der Schweiz wird dann zur Mokulatur. Unter der Bundeshauskuppel, die die Halle zwischen den beiden Schweizer Parlamentskammern, dem National- und dem Ständerat, verbindet, prangt in grossen Lettern das Motto «Einer für alle, alle für einen». Genauer gesagt steht da «Unus pro omnibus, omnes pro uno». Man wählte Latein, damit es auch ja alle verstehen.
Bereits ab den 1830er Jahren verbreitete sich die Aussage zu einem inoffiziellen Wahlspruch der schweizerischen Eidgenossenschaft. Also noch einiges vor Alexandre Dumas' Musketieren. Die historische Kurzformel fasste die eidgenössische Bündnispolitik, wie sie in zahlreichen Bundesbriefen festgehalten wurde, zusammen und gipfelte 1848 in der Gründung des Bundesstaates. „Einer für alle, alle für einen“, sollte darum mehr sein als ein gewöhnlicher Werbeslogan.
Das gleiche Staatsverständnis pflegte auch der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee, der den Entwurf des Grundgesetzes mit dem Satz eröffnete, „Der Staat ist um des Menschen Willen da, nicht der Mensch um des Staates Willen“. In der Endfassung des Grundgesetzes wurde dann daraus, „die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. In beiden Formulierungen kommt klar zum Ausdruck, dass der Staat den Menschen zu dienen hat und dass diese über Abwehrrechte verfügen, sollte er übergriffig werden.
Im Falle von Jacques Baud ist der Apparat übergriffig werden. Anstatt das ihm zugestandene Gewaltmonopol dafür zu nutzen, das Recht eines Bürgers zu verteidigen, seine Meinung, insbesondere auch Kritik am System und seinen Repräsentanten, frei und ohne Angst vor staatlichen Repressalien auszudrücken, wurde Baud mit Massnahmen belegt, die ihm ein menschenwürdiges Leben weitgehend verunmöglichen.
Kein Prozess vor einem unabhängigen Gericht ging dem voraus. Das von der EU-Grundrechtscharta garantierte Recht auf menschliches Gehör wurde ebenfalls nicht gewährt. Die Mächtigen zu Brüssel waren sich einig, das genügt mittlerweile. Wie zu Sonnenkönigszeiten.
Die sogenannte Wertegemeinschaft masst sich an, einen Bürger eines neutralen Drittstaates für seine fachlichen Einschätzungen zu bestrafen. Dies ist ein eindeutiger Akt der Einschüchterung und sollte einen kritischen, unabhängigen Geist zum Schweigen bringen. Wer vom politisch diktierten Narrativ abweicht, wird nicht mehr argumentativ widerlegt, sondern direkt ökonomisch und reputatorisch vernichtet.
Die nächste Stufe werden Gefängnisstrafen sein.
Und was werden die Mächtigen tun, wenn sie erkennen müssen, dass auch das nicht den von ihnen erhofften Umschwung im Denken der Menschen brachte? Als Libyen am 18. September 2009 den Schweizer ABB-Manager Max Göldi und den 68-jährigen Wattländer Doppelbürger Rachid Hamdani entführten und ihnen einen Schauprozess machte, gab sich Bundesbern noch empört. Das Armeeaufklärungsdetachement 10, das insbesondere zum Zweck der Rettung und Befreiung von Personen im Ausland ins Leben gerufen wurde, erhielt den Auftrag, streng geheime Befreiungs- und Exfiltrationsoperationen vorzubereiten. Sie scheiterten schliesslich an Indiskretionen. Warum wurde im Falle von Jacques Baud Ähnliches nicht einmal in Erwägung gezogen?
Warum erklärte sich Bern zunächst für nicht zuständig und belies es dann mit einer überaus schwachenden Démarche? Ist Brüssel etwa gefährlicher als Tripolis? Oder haben Regierungen gegenüber der EU ganz einfach jede Selbstachtung verloren? Von dieser EU haben die Menschen Europas jedenfalls nichts Gutes zu erwarten.
______________ /// ______________
Michael R. Moser: Das war unsere Sendung „Der Rechtsstaat“. Wir sind alle aufgefordert, den Kampf ums Recht, um die Meinungsfreiheit zu führen. Wie Valentin Landmann pointiert hat, kann es jeden treffen, der eine vom Mainstream abweichende Meinung vertritt. Das ist in höchstem Maße bedenklich und rechtswidrig. Ein System, das sich jedoch durch fortgesetzt rechtswidrige Handlungen bemerkbar macht, wie jene Europäische Union, muss überwunden werden. Ob es gelingt, den Handelnden ein Senkblei in die Hand zu geben, wage ich nach der heutigen Sendung zu bezweifeln.
Unterstützen Sie den Meinungsfreiheitskampf und einen kraftvollen, gleichwohl friedlichen Diskurs und tragen sie die Aspekte dieser Sendung hinaus in die Welt.
Mein Name ist Michael Moser. Auf Wiederhören im Kontrafunk.
«Jacques Baud, von der EU im Namen der Bekämpfung von Falschinformationen zensiert»